Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen: Fischkutter Ultimate Hamburg e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports und der Bewegungskultur in Hamburg und Umgebung unter besonderer Berücksichtigung des "Spirit of the Game" von Ultimate Frisbee.

 

2.2. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sport-Bundes und der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Möglichkeit zur Ausübung des Sports und durch Teilnahme an Wettkämpfen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

 

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Den Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, werden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt. Sie haben die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen und Ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen.

3.2 Zum Ehrenmitglied durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden kann jede natürliche Person, auch posthum, die sich für den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht hat.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

4.2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu richten. Ein Austritt ist

möglich mit vierwöchiger Frist zu jedem Quartalsende.

4.3 Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es­ trotz Mahnung mehr als 12 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,­ oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen Einspruch gegen den Ausschluss im Ehrenrat einzulegen.

 

§ 5 Aufnahmegebühren und Beitrage

 

Die Aufnahmegebühren und Beitrage werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit, Abstimmungen

 

6.1 Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind und das 12. Lebensjahr vollendet haben.

6.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

6.3 Wählbar als Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei Abstimmungen entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt.

8.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der  Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich zuzustellen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform.

8.3 Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten :

  • ­Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • ­Bericht des Vorstands und Kassenbericht

  • Bericht der Kassenprüfer

  • ­Entlastung des Vorstands

  • ­Wahlen

  • ­Beschlussfassung über den Haushaltsplan

  • ­Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

8.4 Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge

auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen.

8.5 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.6 Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

8.7 Der Vorstand muss mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen wurde oder von zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt worden ist.

8.8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8.9 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und

vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 9 Vorstand

 

9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:

a) der oder dem 1. Vorsitzenden,

b) der oder dem 2. Vorsitzenden,

c) der Kassenwärtin oder dem Kasssenwart.

9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

9.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

 

§ 10 Ausschüsse

 

10.1 Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

 

§ 11 Ehrenrat

 

11.1 Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung

für zwei Jahre gewählt worden sind.

11.2 Der Ehrenrat ist zuständig für­ Einsprüche gegen Ausschlüsse­, Disziplinarmaßnahmen­, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

 

13.3 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

13.4 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FC St. Pauli von 1910 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hamburg, den 16.11.2015